Frau Bundesministerin
Mag. Claudia Bandion-Ortner
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1010 Wien
Betreff: Verstoß gegen §8 AMG (siehe „Erläuterungen“ Seiten 7-8), §8 Z2 und 3 Spezialitätenordnung 1947 (siehe „Erläuterungen“ Seiten 5-6), Bundesverfassungsgrundsatz Artikel 7 (1) (siehe „Erläuterungen“ Seiten 4-5), Recht auf Leben Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 2 (siehe „Erläuterungen“ Seiten 9-10)
Wien, 24.06.2010
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
Am 1. Juni 2010 habe ich an Sie einen Brief mit der folgenden Frage geschickt: Was kann und soll ich entsprechend Österreichischer Gesetzordnung unternehmen, dass meine Anträge auf Zulassung des Krebsmittels UKRAIN vom Dezember 1976 für austherapierte Krebspatienten und vom Juli 1981 ohne genannte Beschränkung endlich gemäß der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gesetzeslage behandelt werden?
Auf diese Frage habe ich bis jetzt von Ihnen keine Antwort erhalten.
Für die Ausführungen von Frau Dr. Gabriele Bajons, Leiterin der Abteilung für die Angelegenheiten des Rechtsschutzes, über die verfassungsmäßige Gewaltentrennung in Österreich möchte ich mich bedanken. Diese Kenntnisse besitze ich aber seit meiner Schulzeit und es war wirklich nicht nötig für Frau Dr. Bajons ihre kostbare Zeit in dieses Schreiben zu investieren.
Deshalb ersuche ich Sie wiederholt, sehr geehrte Frau Bundesministerin, mir eine klare und sachliche Antwort auf meine Frage zu geben. Ich zweifle nicht daran, dass Ihr Amt dazu nötige Qualifikation besitzt und Ihnen die Gesetzestreue wichtiger als Kollegialitätstreue ist.
Da es sich um eine Angelegenheit im öffentlichen Interesse handelt, werde ich mir erlauben, dieses Schreiben sowie Ihre geschätzte Rechtsbelehrung im Internet zu veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Wassil Nowicky
Beilagen:
| Anhang | Größe |
|---|---|
| 2010-06-24 Antwort an Bundesministerium fuer Justiz.pdf | 124.76 KB |
