Herrn Bundeskanzler
Werner Faymann
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1010 Wien
Wien, am 27. Oktober 2011
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
Mein Antrag an das Bundesministerium für Gesundheit aus dem Jahre 1976, (nachweislich vom 27.7.1981) auf Zulassung des Krebsmittels Ukrain wurde bis zum heutigen Datum nicht bearbeitet.
Artikel 18 B-VG garantiert, dass „die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf“.
Alle Voraussetzungen für die Zulassung von Ukrain nach der Spezialitätenverordnung 1947, welche zur Zeit der Antragsstellung (spätestens Juli 1981) die Zulassung von medizinischen Präparaten regelte, wurden von mir erfüllt. Um die Zulassung des ersten gegen Krebs hochwirksamen Medikamentes mit selektiver Wirkung, welches nur Krebszellen abtötet, nicht aber die gesunden und aus diesem Grund in therapeutischer Dosis nicht mehr toxischen als die existierenden Krebsmittel zu verzögern und zu verhindern, wurden ununterbrochen neue Forderungen gestellt und neue Unterlagen verlangt, wie Sie der beigelegten „Chronologie“ entnehmen können.
Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger garantiert für alle Menschen in Österreich die Gleichheit vor dem Gesetz. In meinem Fall wurde dieses Recht mir nicht gewährleistet. So wurde die Zulassung eines hochgiftigen Stoffes TAXOL im Jahre 1993 bei Vorlage von nur wenigen Unterlagen sofort erteilt. Somit wurde ich im Vergleich zu einem anderen Antragssteller rechtlich benachteiligt.
Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung stellt das Bundesverfassungsgesetz die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung (Artikel 129 B-VG). Der gesetzwidrige Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 2. Juni 1995 (Zl. 2.921.726/7-II/16b/95) wurde mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1996 (Zl. 95/10/0124) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Artikel 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Die Tatsache, dass mein Antrag auf Zulassung von Ukrain seitens des Bundesministeriums für Gesundheit nicht fair behandelt wurde, hat das Europäische Gericht für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2005 festgestellt und die Republik Österreich dafür verurteilt.
Alle oben erwähnten Rechte, welche die Bundesverfassung allen Staatsbürgern gewährt und garantiert, wurden im Falle des Zulassungsverfahrens missachtet.
Zu den Rechten der Patienten zählt das Recht über die Behandlung, ihre Gefahren, Nebenwirkungen sowie über Alternativen zu dieser Behandlungsmethode informiert zu werden (§ 5aKAKuG). Der Patient hat auch das Recht die angebotene Behandlung durch Zustimmungserklärung anzunehmen oder sie abzulehnen (§110 StGB).
Da Ukrain in Österreich nicht zugelassen wurde und die Krankenkassen sich aus diesem Grund weigerten, die Ukrain-Behandlungskosten zu übernehmen, konnten die Ärzte es den Krebspatienten nicht als eine der Behandlungsmethoden anbieten. Aus demselben Grund konnten sich die meisten Krebspatienten diese Behandlung mit einem neuen wirksamen und nicht toxischen Medikament nicht leisten.
Eine Studie über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Zulassung von UKRAIN in Österreich hat gezeigt, dass Österreich nur von Mehrwertsteuer (heute 10%) aus dem Verkauf von UKRAIN jährlich EUR 77.500.000,- als Einnahmen hätte verbuchen können.
Somit möchte ich von Ihnen, sehr geehrter Herr Bundeskanzler, wissen, warum das Bundesministerium für Gesundheit meine Rechte, die Rechte aller Krebspatienten sowie auch die finanziellen Interessen des Staates im Laufe von 35 Jahren verletzen konnte.
Ich wäre Ihnen auch für Ihre Beratung dankbar, was ich machen soll, damit das Legalitätsprinzip in unserem Rechtsstaat seitens des Bundesministeriums für Gesundheit beachtet wird.
Da es sich um eine Angelegenheit im öffentlichen Interesse handelt, werde ich mir erlauben, dieses Schreiben sowie Ihre geschätzte Antwort im Internet zu veröffentlichen
Hochachtungsvoll
Dr. Wassil Nowicky
Beilage:
| Anhang | Größe |
|---|---|
| brief-bundeskanzler-2011-10-27.pdf | 188.17 KB |
