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Brief an Frau Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek

Frau Volksanwältin
Dr. Gertrude Brinek
Postfach 20
1015 Wien

Wien, 4. März 2010

Sehr geehrte Frau Volksanwältin,

Ukrain ist ein Medikament für die Krebsbehandlung, hergestellt aus zwei zugelassenen Ausgangsstoffen. Es ist wirksam gegen Krebs und gleichzeitig mehr als 300mal weniger toxisch als seine Ausgangsstoffe, was in zahlreichen Studien nachgewiesen wurde.

Der Antrag auf Zulassung für Ukrain wurde bei der zuständigen Behörde am 27. Juli 1981 gestellt. Leider ist die Entscheidung immer noch nicht gefallen, trotz der Tatsache, dass die Republik Österreich durch diese Verzögerung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist (Entscheidung in der Sache Nr. 34983/02 vom 24 Februar 2005), (Beilage 1).

In der Sache Ukrain Zulassung wurde ich in 30 Jahren von mehr als 10 Rechtsanwälten beraten und vertreten. Keiner von ihnen hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass mein Antrag gemäß Gesetzeslage zur Zeit der Antragstellung d.h. gemäß §8 Z 2 und 3 Spezialitätenordnung 1947 hätte erledigt werden müssen (Beilage 2).

Dieser Paragraph besagt: „Zur Zulassung nicht geeignet sind insbesondere solche Zubereitungen: … 2. die offenkundige Nachahmungen oder Wiederholungen von in Österreich registrierten Spezialitäten, insofern nicht eine Verbesserung in technischer oder therapeutischer Richtung nachgewiesen wird…“ Das bedeutet, dass derartige „Wiederholungen“ dann zur Zulassung nach der Spezialitätenordnung geeignet wären, wenn sie gegenüber den bereits registrierten Spezialitäten eine Verbesserung in technischer oder therapeutischer Richtung darstellen. Für Ukrain wurde eine deutliche therapeutische Verbesserung nachgewiesen, da es wirksam gegen Krebs und mehr als 300mal weniger toxisch als die Ausgangsstoffe ist (http://www.ukrin.com/docs/13.congress.pdf), (Beilage 3).

§8 Z3: „deren Bereitungsvorschrift in der letzten oder einer früheren Ausgabe der Pharmacopoea Austriaca VIII und des Deutschen Arzneibuches, 6. Ausgabe, enthalten ist…“ Das trifft für Ukrain eindeutig zu – sowohl Thiotepa als auch Schöllkraut-Alkaloide waren bereits lange vor der Antragstellung in der Pharmacopoea Austriaca und dem Deutschen Arzneibuch enthalten.

Alle Voraussetzungen für die Zulassung waren erfüllt (siehe Brief an RA Dr. Hauer vom 18. Februar 2010), (Beilage 4). Aber statt die Zulassung zu erteilen haben die Beamten mir immer wieder neue Bedingungen gestellt. Nachdem ich diese erfüllt hatte, wurde ich wieder mit neuen Anforderungen konfrontiert (siehe die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof), (Beilage 5).

Mit der Nichtzulassung des Krebsmittels Ukrain haben die Beamten weniger mir als vielmehr den Krebspatienten geschadet, da die Therapiekosten von den Versicherungsträgern nicht erstattet werden (siehe Brief an Herrn Nationalratsabgeordneten Dr. Kurt Grünewald), (Beilage 6).

Wie letztlich das Magazin "profil" Nr. 6, 41. Jg. vom 8. Februar 2010 berichtet hat (http://www.profil.at/articles/1005/560/261299/schlussbilanz-nuetzen-behandlungen-krebspatienten-pharmaindustrie), (Beilage 7), sind die mit der konventionellen Chemotherapie erzielten Ergebnisse in der Krebsbehandlung nicht befriedigend. Ukrain ist hingegen wirksam nicht nur bei allen getesteten Krebszelllinien (siehe Ergebnisse bei National Cancer Institute, Bethesda, USA,( Beilage 8), es hilft auch bei den Erkrankungen, wo keine andere Therapie zur Verfügung steht (http://www.ukrin.com/docs/Bibliography_5.doc, (Beilage 9) http://www.ukrin.com/docs/UK24langer.pdf,(Beilage10) http://www.ukrin.com/docs/Nowicki_2003.pdf, (Beilage 11) http://www.ukrin.com/docs/Aschhoff_2003_xp.pdf, (Beilage 12)). Seine Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität sind sowohl in Laborversuchen als auch bei klinischer Anwendung bestätigt (http://www.ukrin.com/de/wirksamkeit, http://www.ukrin.com/de/unbedenklichkeit ), (Beilage 13).

Bei allen internationalen Fachkongressen (http://www.ukrin.com/docs/Congresses.doc), (Beilage 14) werde ich mit Unverständnis gefragt, wieso Ukrain in Österreich bis heute nicht zugelassen ist und warum ich bei solchen erstaunlichen Erfolgen keine Unterstützung vom österreichischen Staat bekomme. Ärzte und Wissenschaftler, die mit meinem Präparat arbeiten und laufend erstaunliche Beweise für seine Wirksamkeit bekommen, können ihre Empörung darüber nicht zurückhalten (siehe das Buch „Krebsmittel Ukrain – Kriminalgeschichte einer Verhinderung“ von Dr. Eleonore Thun-Hohenstein, Molden Verlag), (Beilage 15).

In einem Rechtsstaat kann ein Beamter keine andere Priorität haben als dem Gesetz treu zu sein. Hier liegt aber ein klarer Verstoß gegen diese Regel vor: eine Arzneispezialität, welche bereits vor 30 Jahren hätte zugelassen werden sollen, ist immer noch nicht zugelassen, trotz der Tatsache, dass die Republik Österreich durch diese Verzögerung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden ist (Entscheidung in der Sache Nr. 34983/02 vom 24 Februar 2005), (Beilage 16). Ich kann nicht verstehen, wessen Interessen die österreichischen Beamten in diesem Fall vertreten – aber auf keinen Fall jene der Patienten oder des österreichischen Staates.

Mein Brief an den Rechtsanwalt ist unbeantwortet geblieben, daher bitte Ich Sie, sehr geehrte Frau Volksanwältin, mich rechtlich zu belehren, welche Schritte ich unternehmen soll, um zu meinem Recht zu kommen. Österreich ist ein Rechtsstaat.

Da es sich um eine Angelegenheit im öffentlichen Interesse handelt, werde ich mir erlauben, dieses Schreiben sowie Ihre geschätzte Antwort im Internet zu veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Wassil Nowicky

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