Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtes für Menschenrechte vom 03.12.2010 in Sache Dr. Nowicky gegen Republik Österreich (Beschwerde Nr. 61206/09 vom 09.11.2009) wurde eine begründete Beschwerde wegen mehrfacher Verletzung der einzelnen Tatbestände des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Gerichtes ist nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidungen der österreichischen Nationalgerichte waren nachweislich nicht unparteiisch. So wurden die Aussagen der Zeugen des Beschwerdeführers ohne jede Begründung als wahrheitswidrig eingestuft. Die widersprüchlichen Aussagen der gegnerischen Partei wurden hingegen als wahrhaft angenommen.
So hat z.B. der Kläger verlangt, die Honorierung seines Aufenthaltes in Wien vom 9.12 bis 10.12.1999 (ein Tag) im Ausmaß von 32 Stunden zu je EUR 100,- Es fällt dabei in Auge, das ein Tag nur 24 Stunden hat. Das hat er wohl vergessen. Für den Richter war es trotzdem kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit des Klägers.
Als Folge einer solchen Beweiswürdigung wurde die Forderung des Artikels 6, der Europäischen Konvention für Menschenrechte nach „einem fairen Verfahren“ eindeutig verletzt und die Objektivität der entscheidenden Richter in Zweifel gezogen. Die Tatsache, dass der EGMR diese Verletzung in den Handlungen der österreichischen Gerichte nicht erblickt hat, stellt seine zurückweisende Entscheidung in dieser Sache in eine Reihe mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sache des Antrages von Dr. Wassil Nowicky auf Orphan Drug Status für sein Krebsmittel Ukrain sowie mit der Geschichte über die Nominierung von Dr. Nowicky auf Nobelpreis im Jahre 2005.
Artikel EMRK
Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
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a) |
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
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b) |
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
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c) |
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
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d) |
Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
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e) |
unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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